Bei der sogenannten 130%-Regelung geht es um die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges. Übersteigen die ermittelten Reparaturkosten nach einem Kfz-Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Der Geschädigte soll durch die 130%-Regelung die Möglichkeit haben, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreitet.
Dafür muss der Geschädigte den Nachweis des Integritätsinteresses erbringen, welches durch die Weiternutzung des Fahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Schadensereignis erbracht werden muss. 

Weiterhin muss das Fahrzeug nach den Vorgaben des Kfz-Sachverständigen wiederhergestellt werden.

Anbei ein kleines Rechenbeispiel für die 130%-Regel:

Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 1.000 €.

Der Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug beträgt 1.300 €.

Da der Schaden am Kfz 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegt, dürften Sie das Fahrzeug reparieren lassen und sich das komplette Geld (1.300€) von der Versicherung erstatten lassen.